-- http://freiheitsaktion.de
Was nun Sitzblockaden anbelangt, ist das alles schon mal höchstricherlich bis zum Bundesverfassungsgericht abgehandelt worden, zwar kann es strafbar sein, aber nur unter Abwägung und dem Beschwerdeführer der Sitzblockade wurde stattgegeben mit den Worten:
-- http://freiheitsaktion.deAm 06.11.22 um 03:11 schrieb Karl Janssen über PhilWeb:
Am 06.11.2022 um 01:12 schrieb Arnold Schiller über PhilWeb <philweb@lists.philo.at>:
Die solches inszenieren, sind längst nicht die letzte Generation, sondern das Letzte, was eine Gesellschaft braucht.Nun denn, wenn du das so sieht, ich sehe es absolut konträr. Deren Forderungen sind überaus vernünftig angesichts der herannahenden Katastrophe. Selbst wenn ich heute auf dem Rotkreuzplatz eine gänzlich andere Protestform wählte
Jetzt hab ich noch diesen Artikel in der SZ gelesen. Wo ist das Problem dabei?Das Problem dabei ist, dass du es für legitim hälst, jemanden der eine Protestform wählt, die dir nicht genehm ist, mit 30 Tage Freiheitsentzug zu bestrafen. Das ist das Problem. Übrigens, das kann dir schneller passieren als einem Lieb ist, bei einem Fototermin vor dem 60er Stadion hat mich ein dortiger Polizist glücklicherweise nicht in Gewahrsam genommen, aber derzeit laufen immer noch vom K43 Ermittlungen gegen mich wegen einer unangemeldeten Versammlung. Ausgang offen. Wäre ich Klimaaktivist gewesen, würde ich hier wahrscheinlich nicht schreiben können, sondern sässe in Gewahrsam.
"Die Verfassung gebietet es nach übereinstimmender Ansicht des
Senats nicht, Sitzdemonstrationen der vorliegenden
Art. sanktionslos zu lassen. Geboten ist jedoch eine
verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 240 StGB in dem
Sinne, daß die Bejahung nötigender Gewalt im Falle einer
Ausweitung dieses Begriffes nicht schon zugleich die
Rechtswidrigkeit der Tat indiziert, daß vielmehr die vom
Gesetzgeber als Korrektiv vorgesehene Verwerflichkeitsklausel des
Absatzes 2 unter Berücksichtigung aller Umstände heranzuziehen
ist. Da dies bei der Beurteilung der Sitzblockade in Neu-Ulm
unterblieben ist, mußte der Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 6) stattgegeben werden."
In anderen Fällen wurden Geldstrafen verhängt, welche auch in dem
Verfassungsgerichtsurteil erwähnt wurden. In keinem Fall wurden
Haftstrafen verhängt. Eine Geldstrafe an sich ist legitim ein
Freiheitsentzug im Grunde verfassungswidrig, weil es den
Gewaltbegriff überziehen würde. Damit ist im Grunde vollkommen
klar, dass der 30tägige Gewahrsam ohne Urteil und Verfahren auf
alle fälle verfassungswidrig ist. Wer das befürwortet, ist im
Grund ein Feind der freiheitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz.