Am Mo., 16. März 2020 um 10:52 Uhr schrieb Ingo Tessmann:
die Definitionslast liegt beim Behauptenden, der
angeben muss, wovon er redet. Und weil
die Mainstream-Mathematiker das nicht können, akzeptieren die konstruktivistischen
Abweichler
das nicht. Zudem sollte analog zur Unschuldsvermutung im Zweifel die
Nichtexistenzannahme gelten.
Die Analogie zur Unschuldsvermutung scheint mir nicht haltbar zus ein.
Irgendwie traue ich deinem Argument nicht. Nimmst du zur Entscheidung
nicht genau den Grundsatz in Anspruch, der hier in frage steht?
Kann das zulässig sein?
Ansonsten empfehle ich die Lehrbücher: Oliver Deiser:
"Einführung in die Mengenlehre. Die Mengenlehre Georg Cantors und ihre
Axiomatisierung durch Ernst Zermelo". Darin findest Du eine lesenswerte Einleitung
zur Vorgeschichte der Mengenlehre seit Cantor. Und: Ernst Hairer, Gerhard Wanner.
"Analysis in historischer Entwicklung". In dem Buch wird auch detailliert auf
die Berechnung von Pi eingegangen, die schon 1706 auf 100 Stellen genau berechnet wurde:
3,141592653.5897932384.6264338327.9502884197.1693993751.0582097494.4592307816.4062862089.9862803482.5342117067.9
…
Bei Gelegenheit werde ich mir das mal auf den Lesestapel legen.