Am 08.08.21 um 17:25 schrieb Rat Frag via Philweb
zwei Geschichten, die bemerkenswert sind. Den Fiktivteil habe ich vor
mir, das Gedankenexperiment verstehe ich, aus Zeitgründen kontrolliere
ich den darauf folgenden Formalteil nicht und aus dem Grund, weil die
fragwürdige Sache1 schon im ersten Teil leicht ersichtlich ist. Das Wort
Fehler geht dazu fehl, weil dort kein direkt logisch fassbarer Fehler
ist. Es kann sein, dass diese Fragwürdigkeit mit Hilfe von Logik, im
Formalteil oder auch sonst gut aufzeigbar ist, nur genügt mir schon,
diese Fragwürdigkeit dort zu suchen und finden, wo sie ursprünglich
liegt. Ich hatte schon hier in einem anderen Zusammenhang auf diese
bestimmte Sache1 hingewiesen, die einfach unbemerkt in einem Urteil
eines Gerichts vorkam, hier unten sind die Links dahin. In so einem Fall
wird eine Person als über die Zeit mit ihrem Willen und ihrer Würde
geachtet. Der Wille ändert sich mit der Zeit. Es soll gedacht werden:
Die Würde bleibt, der Wille ändert sich. Geht das? (1) In einem anderen
Zusammenhang wurde geschrieben: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Geht das? (2) Unabhängig davon, ob hier eine Abstraktion in Richtung
platonischer Idee vorliegt oder nicht. Die Sache1 kann auch vorkommen im
Satz: Alle Menschen sind gleich. Geht das? (3) Nietzsche schrieb so
ungefähr: Vor Gott sind sie alle gleich, vor den Menschen aber nicht.
(den oder dem habe ich jetzt nicht in der Erinnerung). Und statt "Wille"
kann auch das Wort "Tat" oder "Taten" wie es bei den zwei Geschichten
ist, eingesetzt werden. Dass Sache1 an vielen unterschiedlichen Stellen
gleichartig vorkommt, dürfte hiermit nachvollzogen worden sein, sogar an
einer anderen Stelle, die ich nicht anzudeuten wage. So wie Ratfrag
lasse ich die Frage an Stelle (1), (2) und (3) offen. Die Logiker sind
also gefragt, ob mit Sache1 ein Fehler vorliegt oder nicht, und wie er
bezeichnet wird.
Joseph Hipp
Zitiervorschlag:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020
- 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343,
http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html
Siehe auch Pressemitteilung
Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020
BVerfGE 153, 182-310